Wird eine Vorsorgevollmacht zugunsten des Ehegatten künftig entbehrlich? Nein!

Entgegen eines häufigen Rechtsirrtums können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partner bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf „später“ verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es jedoch für Betroffene und Angehörige eine erhebliche Belastung bedeuten, wenn erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein Betreuer bestellt werden muss.

Der Bundesrat hat nun Ende 2016 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ beschlossen (BR-Drucksache 505/16).

Eine Vorsorgevollmacht unter Ehegatten wird auch bei Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nicht entbehrlich, denn der Anwendungsbereich ist im Wesentlichen allein auf Gesundheitsangelegenheiten begrenzt. Maßnahmen in Vermögens- oder Grundstücksangelegenheiten sind ebenso wenig umfasst wie eine generelle Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Krankenkassen o. ä.

Insbesondere auch nach Inkrafttreten des Gesetzes ist es auch für die Ehegatten dringend notwendig, sich individuell beraten zu lassen, anstatt Erklärungen allein oder mit Hilfe von Formularen zu erstellen. Wer nicht ständig mit Gesetzen oder dem Vokabular von Formularen zu tun hat, versteht die Fachsprache oft nicht. Es empfiehlt sich, stets eine Beratung durch einen Notar, der eine öffentliche Urkunde entwirft, die den Vorstellungen des Vollmachtgebers entspricht. Nach Prüfung der Identität und der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers wird vor Unterzeichnung der gesamte Text gelesen, damit nichts übersehen wird.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) kann es auch sinnvoll sein, sich vorher mit dem Arzt zu beraten, um gerade für Behandlungsentscheidungen bestimmte ärztliche Maßnahmen, spezifizierte Krankheiten und bestimmte Behandlungssituationen zutreffende medizinische Begriffe aufzunehmen. Dadurch werden in den späteren Lebenssituationen Zweifel und Interpretationen zum Willen des Betroffenen ausgeschlossen.