In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht Stellung bezogen (Beschluss vom 06.07.2016, AZ: XII ZB 61/16).
In dem konkreten Fall war einer Tochter eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt worden, anstelle der Mutter mit den behandelnden Ärzten „alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen“. Nachdem bei der Mutter der Vorsorgefall eingetreten und eine Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich war, kam es zwischen den Angehörigen zum Streit darüber, ob die künstliche Ernährung der Mutter eingestellt werden sollte. Der Bundesgerichtshof musste prüfen, ob die erteilte Vollmacht den vom Gesetz aufgestellten inhaltlichen Anforderungen entsprach. Aus dem Gesetz (§ 1904 Abs. 5 BGB) folgt nämlich, dass dem Vollmachtgeber die Tragweite der Bevollmächtigung deutlich vor Augen geführt und die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten klar umschrieben werden muss, da – so der Bundesgerichtshof – die Vollmacht erteilt werden kann, ohne dass zuvor eine rechtliche Beratung des Vollmachtgebers erfolgt, muss ihm durch den Vollmachtstext selbst verdeutlicht werden, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal und über Leben und Tod anvertraut. Diesen Anforderungen genügte die privatschriftliche Vollmacht nicht. Das Gericht hatte daher Zweifel, ob sie in der Situation tatsächlich ausreichte.
Man sollte daher in einer Patientenverfügung immer bestimmte ärztliche Maßnahmen nennen und Krankheitsbilder oder Behandlungssituationen klar umschreiben, statt nur allgemeine Anweisungen und Wünsche zu äußern. Die Entscheidung macht deutlich, wie notwendig es ist, sich individuell beraten zu lassen, anstatt Erklärungen allein oder mit Hilfe von Formularen, die aus verschiedenen Ratgebern oder aus Quellen des Internets gezogen werden, zu erstellen. Wer nicht ständig mit dem Vokabular von Formularen zu tun hat, versteht die Fachsprache oft nicht. Darüber hinaus weiß der Laie häufig nicht, welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten das Recht noch bereithält. Ein Laie, der ohne Beratung ein Formular einfach unterzeichnet, ist mit einem Autofahrer zu vergleichen, der mit 150 km/h in eine Nebelwand rast.
Es empfiehlt sich stets eine Beratung durch einen Notar, der eine öffentliche Urkunde entwirft, die den Vorstellungen des Vollmachtgebers entspricht. Nach Prüfung der Identität und der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers wird vor Unterzeichnung der gesamte Text gelesen, damit nichts übersehen wird.