Todesfälle in der Familie sind grundsätzlich ein großes Unglück. Hat der oder die Verstorbene darüber hinaus ein unklares, widersprüchliches, lückenhaftes Testament oder gar mehrere Testamente errichtet, kommt zur Trauer um ein verstorbenes Familienmitglied in nicht wenigen Fällen eine streitige, oft sogar gerichtliche Auseinandersetzung um das Erbe. Derartige, oft jahrelang vor Gerichten ausgefochtene Erbschaftsstreitigkeiten können ganze Familien nachhaltig zerrütten.
Die Möglichkeiten der Fehlerhaftigkeit eines eigenhändigen, d.h. handschriftlich verfassten Testamentes sind nahezu grenzenlos.
Zuvorderst sind viele handschriftlich verfasste Testamente schlicht unleserlich, haben rechtlich nicht durchsetzbare Regelungen zum Gegenstand, sind hinsichtlich der Benennung der Erben und der Erbschaftsgegenstände missverständlich oder in finanzieller, insbesondere erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht äußerst nachteilig.
Darüber hinaus werden in nicht seltenen Fällen eigenhändig errichtete Testamente nach dem Tod des Erblassers verändert oder schlicht vernichtet.
Dennoch sehen nach wie vor viele Menschen davon ab, ein – fälschungssicheres – notarielles Testament zu errichten, obwohl nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes der hier zu beauftragende Notar verpflichtet ist, den Erblasser bei der Abfassung des Testamentes so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt – und Erbschaftsstreitigkeiten so praktisch ausgeschlossen werden können.
Der Hauptgrund für den Verzicht auf diese umfassende notarielle Beratung dürfte nach wie vor in der unzutreffenden Annahme liegen, dass die Errichtung eines notariellen Testamentes mit sowohl sehr hohen als auch vermeidbaren Kosten, d. h. Notargebühren verbunden ist.
Tatsächlich belaufen sich die Notargebühren für die Errichtung eines Testamentes bei einem Vermögen des Erblassers in Höhe von 50.000,00 € auf 165,00 €, bei einem Vermögen von 100.000,00 € auf 273,00 € und bei einem Vermögen von 150.000,00 € auf 354,00 €. Hinzu kommen jeweils die Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Demgegenüber stehen Gesamtkosten eines gerichtlichen Erbschaftsstreites durch zwei Instanzen bei einem vererbten Vermögen von 150.000,00 € von bereits über 30.000,00 €.
Nahezu unbekannt ist jedoch nach wie vor der Umstand, dass auch ohne Durchführung eines gerichtlichen Erbschaftsstreites aufgrund der – nur – handschriftlichen Errichtung eines Testamentes eigentlich in jedem Fall vor dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt werden muss und diese Erbscheinserteilung Kosten nach sich zieht, die den Kosten der notariellen Testamentserrichtung mindestens entsprechen und in vielen Fällen sogar über diesen liegen.
Im Falle der – nur – handschriftlichen Errichtung eines Testamentes verlangen Banken, Sparkassen, Grundbuchämter, Versicherungen, etc. jedenfalls die Vorlage eines Erbscheines, um den Erbfall abwickeln zu können.
Die Kosten einer Erbscheinserteilung können jedoch ohne Weiteres vermieden werden, da gegenüber den vorgenannten Institutionen die Vorlage eines – eröffneten – notariell errichteten Testamentes beispielsweise zur Kontenauflösung ausreicht bzw. nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ausreichen muss.
Unter Berücksichtigung der gleich hohen oder sogar geringeren Kosten der Errichtung eines notariellen Testamentes gegenüber den Kosten der Erteilung eines Erbscheines ist die notarielle Errichtung eines Testamentes der handschriftlichen Errichtung schon deswegen vorzuziehen, da bei der notariellen Testamentserrichtung der Erblasser eben insbesondere erbschafts- und steuerrechtlich durch den Notar umfassend beraten wird.
Unter Berücksichtigung der vielfältigen Möglichkeiten, ein handschriftliches Testament fehlerhaft und nachteilig zu gestalten sowie der Höhe der Notargebühren, die regelmäßig unter den Gebühren einer Erbscheinserteilung liegen, dürfte es im Rahmen einer Kosten-/Nutzenabwegung wenig Dienstleistungen geben, die letztlich so preiswert sind, wie die notarielle Errichtung eines Testamentes.
Sollten Sie sich mit der (Neu-)Errichtung Ihres Testamentes auseinandersetzen, sollten Sie die professionelle Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen und mit uns einen Beratungstermin vereinbaren.