Eine Lebensversicherung soll finanziellen Schutz für Angehörige und im Alter garantieren. Wird jedoch beim Abschluss der Versicherung nicht aufpasst, dann können böse Überraschungen auf die Erben warten. Was zu beachten ist, soll im Folgenden erläutert werden.
Was passiert im Erbfall?
Wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten (Begünstigten) benannt hat, dann erwirbt dieser bei Ableben des Versicherungsnehmers den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Oftmals werden die Erben auch als Begünstigte der Lebensversicherung eingetragen. Wurde jedoch ein Nichterbe als Begünstigter angegeben, stellt sich im Erbfall die Frage, wer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.
Hierbei ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht automatisch in den Nachlass fällt und den Erben zusteht. Da die Versicherungssumme erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers fällig wird, gelangt es nicht mehr in dessen Vermögen und somit direkt in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Dies gilt auch, wenn „die Erben“ als Bezugsberechtigte aufgeführt sind. Dann erhalten die Erben die Versicherungssumme nicht als Erbschaft, sondern als Bezugsberechtigte. Folglich kann sogar frei über die Versicherungsleistung verfügt werden, falls der Nachlass überschuldet ist und nur das Geld aus der Lebensversicherung vorhanden ist. In diesem Fall ist es wichtig, dass die Erbschaft auszuschlagen wird und das Geld aus der Lebensversicherung von den Bezugsberechtigten gefordert wird.
Konflikte sind vorprogrammiert
Konflikte treten häufig auf, wenn Bezugsberechtigte und Erben nicht identisch sind. Erben sind in solchen Situationen jedoch nicht rechtlos gestellt. Unter Umständen kann eine Auszahlung der Versicherungsleistung noch verhindert werden. Grund hierfür ist, dass die Versicherungsleistung rechtlich wie eine Schenkung behandelt wird. Gemäß § 518 Abs. 1 BGB ist ein Schenkungsversprechen nur in notariell beurkundeter Form rechtswirksam. Da Lebensversicherungen in aller Regel nicht notariell beurkundet werden, sind die Schenkungsversprechen erst wirksam, wenn der Betrag überwiesen wurde. Bis dahin können Erben die Schenkung widerrufen, wodurch die Lebensversicherung in den Nachlass fällt. Nach einer Auszahlung an den Bezugsberechtigten, haben die Erben oftmals keine Möglichkeit mehr, die Versicherungsleistung zu beanspruchen. Daher muss nach dem Ableben des Erblassers sehr schnell gehandelt werden, um die Rechtzeitigkeit des Zugangs des Schenkungswiderrufes beim Bezugsberechtigten zu gewährleisten.
Achtung bei der Formulierung!
Ist etwa die Ehefrau namentlich als Bezugsberechtigte eingesetzt, ist diese nach einer eventuellen Scheidung im Zweifel immer noch bezugsberechtigt. Somit muss bei einer Scheidung oder Trennung bedacht werden, ob die Bezugsberechtigung noch aufrechterhalten bleiben soll. Im Zweifel sollte „der Ehepartner“ bezugsberechtigt sein, so dass bei einer Scheidung die Berechtigung erlischt. Sind lediglich die „Kinder“ als bezugsberechtigt bedacht, so umfasst dies auch alle nichtehelichen Kinder. Es sollte daher beim Abschluss der Versicherung auf die richtige Formulierung geachtet werden. Eine falsche oder unbedachte Formulierung, kann die Bezugsberechtigung der gewünschten Berechtigten gefährden.
Ist eine Berechtigung widerruflich?
Schließlich sollte noch erwähnt werden, dass es zwei verschiedene Arten von Bezugsberechtigungen gibt – das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht. So kann der Versicherungsnehmer bei einem widerruflichen Bezugsrecht jederzeit und beliebig oft den Bezugsberechtigten ändern. Das Bezugsrecht geht hierbei auf den Versicherungsnehmer und dessen Erben zurück, falls der Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalles versterben sollte. Demgegenüber steht das unwiderrufliche Bezugsrecht. Hier muss der Bezugsberechtigte einer Änderung zustimmen. Verstirbt der Begünstigte einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung, so geht der Anspruch auf dessen Erben über.