Grundsätzlich können Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Es muss Einstimmigkeit herbeigeführt werden, § 2040 Abs. 1 BGB. Für bestimmte Maßnahmen tendiert die neuere Rechtsprechung jedoch dazu, mit Stimmenmehrheit der Miterben getroffene Entscheidungen für wirksam zu halten.
So hat der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet, wenn sie ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht. In dem entschiedenen Fall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Kündigung aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers eine ordnungsgemäße Maßnahme der Nachlassverwaltung darstellt. Konkret war es hier als wirtschaftlich unvernünftig betrachtet worden, das 4.900 m2 große Hausgrundstück mit 1.090 m2 Nutzfläche für nur rund 204,00 € monatlich zu vermieten (BGH 11.11.2009, XII ZR 210/05).
Das Oberlandesgericht Brandenburg bejaht eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dann, wenn die Neuanlage einen höheren Zins erzielt und der wirtschaftlichen Konsolidisierung des Nachlasses dient (OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2011, 13 U 56/10).
Ein Darlehensvertrag kann nach einem Mehrheitsbeschluss der darlehensgebenden Miterben gekündigt werden, wenn die Geldanlage ein unwirtschaftlicher Akt der Nachlassverwaltung ist und die Beendigung objektiv angezeigt erschien, um den Darlehensbetrag zu sichern. Trotz Einbuße eines künftigen Zinsanspruchs war dies angenommen worden, da der Darlehensnehmer seit Jahren keine Zinsen mehr gezahlt hatte und damit das Darlehen keinen Ertrag abwarf (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2011, 2 U 255/10).
Auch die Veräußerung eines Grundstücks kann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen. In dem entschiedenen Fall hat aus einer sechsköpfigen Erbengemeinschaft ein Miterbe mit einem Anteil von 1/24 gegen den Verkauf des Nachlassgrundstücks gestimmt. Die Miterben hatten mehrheitlich der Veräußerung des Grundstücks zugestimmt (OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2010, 5 U 505/10).
Der Trend zur Liberalisierung von Entscheidungsprozessen innerhalb der Erbengemeinschaft führt zu einer größeren Handlungsfähigkeit der Gesamthand im Rechtsverkehr. Im Ergebnis darf diese Rechtsprechungstendenz durch überzogene Liberalisierung jedoch nicht zu einer Benachteiligung der überstimmten Miterben führen (Minderheitenschutz).
Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft auf einvernehmliches Handeln der Miterben angewiesen. Gelingt es den Erben, sich mit Hilfe unbeteiligter Personen (z.B. Testamentsvollstrecker, Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator), zu einigen, wird dies häufig zum Vorteil der Erbengemeinschaft gereichen, da der Nachlasswert gesichert und eine etwaige Auseinandersetzung zügiger betrieben werden kann.