Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Fällen die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. Daran fehlt es insbesondere, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Aus diesem Grund steht nach Auffassung des BGH eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.
Anderes ist nur dann gegeben, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eine konkrete Gefahr für dessen Wohl begründet. Etwa wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit auftreten. In diesen Fällen müsste das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen Ermittlungen durchführen.
Letztlich kann es unabhängig vom Lebensalter jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – plötzlich ist man auf andere angewiesen. Die eine Frage ist, wie bewältige ich den Alltag? Es stellen sich jedoch weitere Fragen: Wer darf Entscheidungen für mich treffen, wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wo und wie werde ich im Krankheitsfall behandelt?
Wenn Sie keine Vorsorge getroffenen haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt schlicht der Staat. Selbst nächste Verwandte oder Ehepartner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln oder zu entscheiden. Auch die Person des Betreuers würde dann durch das Gericht bestimmt.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen Bevollmächtigten berechtigen, Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.
Hierbei geht nichts über ein gutes Formular, welches auch aus verschiedenen Ratgebern oder aus Quellen des Internet gezogen werden kann. In einem guten Formular steht alles Notwendige. Aber: Zu jedem Satz in einem Formular gibt es auch andere Lösungen. Ein Formular ist daher nur etwas für den Fachmann. Wer nicht ständig damit zu tun hat, versteht die Fachsprache des Formulars oft nicht. Darüber hinaus weiß der Laie gar nicht, welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten das Recht noch bereithält. Ein Laie, der ohne Beratung ein Formular einfach unterschreibt, ist daher mit einem Autofahrer zu vergleichen, der mit 150 km/h in eine Nebelwand rast.
Daher empfiehlt sich immer die Beratung durch einen Notar. Denn, im Ergebnis wird eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs erbringt, errichtet. Der Notar prüft die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Er prüft auch, ob der Vollmachtstext den persönlichen Vorstellungen des Vollmachtgebers entspricht. Vor der Unterschrift liest er den gesamten Text vor, damit nichts übersehen wird. Ist eine Ausfertigung der Vollmacht verloren gegangen, so kann der Notar – mit Erlaubnis des Vollmachtgebers – weitere Ausfertigungen ausstellen, auch wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden sein sollte.