Erbschaftssteuerrecht – Erwerb des Familienheims von Todes wegen –

Geht ein Familienheim von Todes wegen über, ist dieser Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen für Ehegatten und Kinder als Erwerber steuerbefreit. Dabei muss der Erblasser bis zu seinem Tod auf einem bebauten Grundstück eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Unschädlich ist dabei, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen daran gehindert war, das Haus selbst zu nutzen.

Der Erwerber muss allerdings mit der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich nach dem Tod beginnen. Dies erfordert, dass er in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Dabei genügt auch, wenn er, z. B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber seinen Lebensmittelpunkt bildet.

Nutzt der Erwerber das erworbene Familienheim nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken, fällt jedoch die Steuerbefreiung weg. In diesem Fall kommt es zu einer Nachversteuerung. Gründe für den Wegfall sind etwa der Verkauf des Familienheims, dessen Vermietung, ein längerer Leerstand oder eine unentgeltliche Überlassung an andere Personen. Für Kinder als Erwerber eines Familienheims von Todes wegen hat der Gesetzgeber eine Begrenzung der Wohnfläche vorgesehen, die Wohnfläche der Wohnung darf 200 qm nicht übersteigen. Für Ehegatten gilt diese Einschränkung nicht.