Verkehrsunfall: Bevor es knallt auf dem Falkenseer Platz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den auf dem Falkenseer Platz auf den Fahrstreifen befindlichen Pfeilen nicht nur um bloße Fahrempfehlungen handelt, sondern um verbindliche Fahrtrichtungsgebote.

Die unfallbeteiligte Klägerin war aus dem Altstädter Ring kommend in den Falkenseer Platz eingefahren. In Höhe des Mittelstreifens zwischen Aus- und Einfahrt der Straße Am Juliusturm befand sie sich im dritten Fahrstreifen von links. Dort sind vor der Haltelinie Pfeile angebracht, die nach rechts weisen. Die Klägerin wollte aber an der nächsten Ausfahrt nicht nach rechts in die Neuendorfer Straße abbiegen, sondern im Straßenring verbleiben. Der Beklagte fuhr zur gleichen Zeit den Falkenseer Platz, jedoch im zweiten Fahrstreifen von links. Dort sind vor der Haltelinie der gleichen Ampel Pfeile als Fahrtrichtung sowohl zum Verbleiben im Falkenseer Platz als auch zum Abbiegen nach rechts in die Neuendorfer Straße angebracht. Der Beklagte wollte in die Neuendorfer Straße abbiegen und lenkte sein Fahrzeug in Richtung der Ausfahrt Neuendorfer Straße. Unmittelbar vor der Ausfahrt kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin, die rechts vom Beklagten fahrend weiter im Kreisverkehr verbleiben wollte.

Nach der Entscheidung des BGH, der eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt hat, hat die Klägerin gegen ein Fahrtrichtungsgebot aus § 41 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) ordnen ein Fahrtrichtungsgebot an, dem jeder Fahrzeugführer an der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen muss. Vor der Haltelinie der Ampel in Höhe der Einmündung Am Juliusturm befinden sich auf den markierten Fahrstreifen Richtungspfeile. Da die Pfeile auf dem dritten Fahrstreifen von links des Falkenseer Platzes, den in die dortige Klägerin befuhr, nach rechts weisen, gebieten sie gemäß Zeichen 297 StVO als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts an der folgenden Ausfahrt Neuendorfer Straße, die als „folgende Einmündung“ im Sinne des Zeichens 297 StVO anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang ist nun entschieden, dass die Einfahrt der Straße Am Juliusturm in den Falkenseer Platz nicht die „nächste Kreuzung oder Einmündung“ darstellt, sondern die Ausfahrt Neuendorfer Straße die „nächste Einmündung“ im Sinne des Gesetzes ist. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen der Ein- und der Ausfahrt der Straße Am Juliusturm ein begrünter Mittelstreifen befindet oder nicht, denn in die Einfahrt der Straße Am Juliusturm in den Falkenseer Platz darf nicht eingefahren werden, da es sich um die Gegenfahrbahn dieser Straße handelt.

Ge- und Verbotszeichen müssen zwar grundsätzlich aus sich selbst heraus verständlich sein, dies führt aber auch bei der Verkehrsregelung auf dem Falkenseer Platz nicht zu einer anderen Beurteilung, denn nach Auffassung des BGH ist gerade im Bereich von großen, stark befahrenen Kreuzungen und Einmündungen einschließlich eines großräumigen Straßenringes von allen Kraftfahrern eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Die auf den Fahrstreifen angebrachten Richtungspfeile geben die Fahrtrichtung für die nächste Ausfahrt aus dem Falkenseer Platz vor; sie stellen nicht nur bloße Empfehlungen, sondern verbindliche Fahrtrichtungsgebote dar, an die sich jeder Benutzer dieses Fahrstreifens strikt zu halten hat.

Da in dem entschiedenen Fall die Klägerin diesem Fahrtrichtungsgebot nicht gefolgt ist, hatte sie das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu tragen; die Betriebsgefahr des anderen Unfallfahrzeuges trat vollständig zurück. Das Nichtbefolgen des Fahrtrichtungsgebotes wird also auch künftig zur alleinigen Haftung desjenigen führen, der die Richtungspfeile im Kreisverkehr des Falkenseer Platzes nicht beachtet; von dem zu erwartenden Bußgeld einmal ganz abgesehen (vgl. BGH VI ZR 161/13).