Erbrechtsirrtum Nr. 7: Jeder Erbe braucht einen Erbschein

Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt dürfen das Eigentum des Verstorbenen nur dann auf den Erben umschreiben, wenn dieser sich eindeutig als legitimer Rechtsnachfolger des Toten ausweisen kann. Dazu muss er eine Urkunde vorlegen, die sein Erbrecht klar dokumentiert.

Anders als weithin angenommen muss es sich dabei allerdings nicht immer um einen Erbschein handeln.

Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag erstellt, ist es vollkommen ausreichend, wenn der Erbe diese Dokumente zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll dem Nachlassgericht vorlegt.

Doch auch wenn der Erblasser nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, ist ein Erbschein nicht unbedingt erforderlich.

Hat der Verstorbene seinem Erben zu Lebzeiten bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch über den Tod hinaus gültig ist, genügt diese, um sich als legitimer Berechtigter auszuweisen. Die Erteilung eines Erbscheins ist meist auch hier entbehrlich, zumindest, wenn sich keine Immobilien im Nachlass befinden.

Der Verzicht auf einen Erbschein ist besonders bei großen Vermögen von Vorteil. Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird auch die Erteilung des Erbscheins.

Ein nach wie vor aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entlastet die Erben von Bankkunden zusätzlich. Sie können nicht mehr gezwungen werden, dem Geldinstitut des Verstorbenen einen Erbschein vorzulegen. Wer seine Rechtsstellung durch einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament nachweisen kann, muss nicht zusätzlich noch ein solches Dokument beibringen. Der BGH erklärte damit eine Vorschrift in den Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam, nach der diese es sich vorbehielt, jedenfalls auf die Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.

Dennoch gibt es auch weiterhin Fälle, in denen ein Erbschein erforderlich ist. Wer ein solches Dokument benötigt, hat jede Menge Verwaltungsarbeit zu bewältigen und kann nicht einfach einen formlosen Antrag beim Nachlassgericht stellen. Statt dessen muss der Erbe jede Menge Informationen liefern, muss angeben, wann der Erbfall eingetreten ist, ob er kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testamentes erbt, ob und welche Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen vom Erblasser erstellt wurden, ob es weitere Personen mit eigenen Rechten gibt und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist; diese Tatsachen muss er mit den passenden Unterlagen beweisen, indem er etwa Stammbücher, Geburtsurkunden, Testamente vorlegt. Auch hier ist anwaltliche oder notarielle Hilfe oft erforderlich und geboten.