Das stimmt nur zum Teil. Zwar gilt in Deutschland der Grundsatz der Testierfreiheit, nach dem jeder über sein Eigentum verfügen darf, wie er es möchte.
Gewisse Einschränkungen gelten aber dennoch.
Die wahrscheinlich Wichtigste ist, dass Erben nur Menschen oder juristische Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen sein können. Tiere hingegen lassen sich – auch wenn dies der erklärte Wille des Erblassers war – nicht wirksam zum Erben einsetzen.
Wer sein geliebtes Haustier dennoch absichern will, muss daher andere Wege beschreiten. Viele Menschen sorgen für ihre Haustiere vor, indem sie in ihrem Testament einen anderen Menschen oder eine juristische Person benennen, die das hinterlassene Vermögen (auch) für die Versorgung des Tieres verwenden muss – notfalls auch unter Überwachung eines Testamentsvollstreckers. Denkbar ist es zudem, einen anderen Menschen zum Erben einzusetzen, ihn aber zugleich zu verpflichten, zeitlebens den Lebensstandard des Haustieres zu sichern.