Diese Annahme ist falsch. Theoretisch lässt sich auch ein seitenlanges notarielles Dokument durch eine kurze Notiz auf einem Bierdeckel außer Kraft setzen. Denn der Gesetzgeber hat den Bürgern bewusst verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, ihren letzten Willen festzuhalten. In ihrer rechtlichen Wirkung stehen sich notarielles und handschriftliches Testament daher grundsätzlich in nichts nach. Existieren mehrere Urkunden, hat das jüngere Testament Vorrang gegenüber dem älteren Schriftstück; tauchen nach dem Tod des Erblassers unterschiedliche Versionen des letzten Willens auf, ist immer das Dokument maßgeblich, das als letztes erstellt wurde.
Voraussetzung ist allerdings, dass das handschriftliche Papier die strengen Formvorschriften des Gesetzes erfüllt. Und gerade hier liegt oft die Schwierigkeit.
Noch immer ist es ein weitverbreiteter Irrglaube, ein so wichtiges Dokument wie das Testament müsse offiziell aussehen und deshalb ordentlich formatiert werden. Doch nur wenn die gesamte Urkunde eigenhändig niedergeschrieben wurde, ist das Testament wirksam. Wer seinen letzten Willen formvollendet per Computer tippt und ausdruckt, hat folglich kein gültiges Testament erstellt – selbst wenn er das Dokument am Ende unterschreibt.
Besteht das Testament aus mehreren Blättern, sollte der Verfasser jedes einzelne nummerieren, mit dem aktuellen Datum versehen und mit seinem vollen Namen unterschreiben. Der Begriff der Unterschrift ist dabei wörtlich zu nehmen; eine Signatur in der Kopfzeile ist nicht ausreichend.
Um des Weiteren zu verhindern, dass bösgläubige Abkömmlinge oder übergangene Verwandte ein für sie unvorteilhaftes Testament im Ernstfall manipulieren oder gar verschwinden lassen, empfiehlt es sich zudem, das Dokument bei einem Notar oder Gericht in Verwahrung zu geben.
Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Testamente dadurch automatisch in das „Zentrale Testamentsregister“ (ZTR) der Bundesnotarkammer aufgenommen werden. Immer, wenn jemand stirbt, wird dieses Register von Amts wegen auf vorhandene Testamente oder Erbverträge geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und wenn ja, welche Verfügungen vom Verstorbenen getroffen wurden. Dadurch ist sichergestellt, dass der letzte Wille wirklich beachtet wird. Zudem lassen sich Nachlassverfahren dadurch schneller und kostengünstiger durchführen.