Dieser Irrtum ist weit verbreitet – und kann in der Praxis zu erheblichen Komplikationen führen. Denn Erben bedeutet nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur, dass der Erblasser einigen ausgewählten Personen Teile seines Vermögens überträgt. Erben bedeutet vielmehr, dass der Erbe auch in rechtlicher Hinsicht in die Fußstapfen des Verstorbenen tritt. Der Erbe übernimmt also alle Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Eigentum – und nicht nur an diversen Einzelstücken.
Wer einem Freund oder Verwandten nur einen speziellen Gegenstand, zum Beispiel eine wertvolle Sammlung, zukommen lassen will, muss deshalb ein Vermächtnis zu dessen Gunsten anordnen. Gerade in Testamenten, die ohne fachkundige Unterstützung angefertigt wurden, wird das allerdings nicht immer klar formuliert – und der Streit ist vorprogrammiert.
Vielfach finden sich in diesen Testamenten Formulierungen, wonach beispielsweise ein Onkel das Porzellan, die Tochter den PKW und die Nichte eine Immobilie erben soll. Die übrigen Nachlassgegenstände bleiben unerwähnt. Dies hat schwerwiegende Folgen. Denn rechtlich ist völlig unklar, wer den Rest des Vermögens erben soll; es ergeben sich oft komplizierte Auseinandersetzungen. Je nachdem, ob die ausdrücklich Bedachten gleichzeitig die gesetzlichen Erben sind oder nicht, müssen die Vermächtnisse entweder aus der Erbmasse herausgerechnet werden oder aber der Wert der Vermächtnisse gegeneinander aufgerechnet werden. Das ist nicht nur langwierig und kostspielig – sondern auch ausgesprochen nervenaufreibend für alle Beteiligten.
Um derartige Komplikationen zu vermeiden, sollte das – im besten Fall unter anwaltlicher oder notarieller Beratung aufgesetzte – Testament daher genau zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterscheiden und beide ausdrücklich und mit vollem Namen benennen.