Grundsätzlich ist diese Annahme zwar richtig, in der Praxis passiert es aber immer wieder, dass Erben sich plötzlich mit einer Schar von Gläubigern herumschlagen müssen, die ihnen der Verstorbene „hinterlassen“ hat. Vielfach gehen die Betroffenen davon aus, dass sie die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklären müssten und ihnen insoweit nichts passieren kann, so lange sie sich ruhig verhalten. Zutreffend ist jedoch das Gegenteil.
Hinterbliebene, die einfach schweigen, nehmen damit die Erbschaft an.
Wer erfährt, dass er geerbt hat und die Erbschaft nicht antreten will, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären. Lebte der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, hat der unwillige Erbe sechs Monate Zeit, um auf sein Erbrecht zu verzichten. Ist diese Frist verstrichen, nimmt der Betroffene automatisch die Stellung des Verstorbenen ein – und muss folglich auch für dessen Verpflichtungen einstehen.
Nun gilt es zu verhindern, dass die Schulden des Erblassers auch noch das eigene Vermögen aufzehren. Um das zu erreichen, stehen dem Erben mehrere Möglichkeiten offen.
Auch wenn die Gläubiger noch so nachdrücklich auf die Begleichung offener Rechnungen bestehen, muss der Erbe in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall auf diese Forderungen nicht eingehen. Das Gesetz gewährt ihm eine Schonfrist von einem Vierteljahr, innerhalb derer er vor Ansprüchen der Gläubiger zunächst geschützt ist. Doch auch nach diesem Zeitraum hat der Erbe noch verschiedene Optionen, über die er seine persönliche Haftung begrenzen oder sogar ausschließen kann.
Reicht das Vermögen des Erblassers aus, um die bestehenden Schulden zu tilgen, kann der Erbe zum Beispiel beim Nachlassgericht beantragen, dass der Rechtspfleger eine Nachlassverwaltung anordnet. Damit verliert der Erbe zwar die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verstorbenen. Zugleich begrenzt er aber auch seine Haftung auf die Höhe des Nachlasses und muss sich nicht mehr mit den Verbindlichkeiten des Erblassers herumschlagen. Darum kümmert sich nun der Nachlassverwalter. Er sorgt auch dafür, dass die Gläubiger zu ihrem Geld kommen. Sollte, wenn alle Schulden getilgt sind, noch Vermögen übrig sein, zahlt der Nachlassverwalter die verbleibende Summe an den Erben aus.
Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, muss der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass er für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss. Diese Pflicht besteht nicht nur, wenn der Erbe von der Überschuldung weiß. Er muss bereits dann die Nachlassinsolvenz beantragen, wenn er die Überschuldung nur vermutet. Handelt er nicht, ist er den Gläubigern des Verstorbenen zum Schadensersatz verpflichtet und haftet womöglich mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schulden.