Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist im GmbH-Gesetz nur bruchstückhaft geregelt (§ 34 GmbH-Gesetz) und daher immer wieder Anlass für Streitigkeiten. Gestritten wird vor allem über das Vorliegen eines Einziehungsgrundes, die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und die Höhe der Abfindung.

In rechtlicher Hinsicht werden insbesondere zwei Themenkomplexe immer wieder kontrovers diskutiert: Die möglichen Auswirkungen der Einziehung auf das Stammkapital der GmbH und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einziehung. Beide Streitfragen konnte der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren erfreulicherweise verbindlich klären und hat damit wesentlich zur Rechtssicherheit im Bereich der Einziehung beigetragen.

Im Jahr 2014 hat der BGH entschieden, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteiles nicht deshalb nichtig ist, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern (BGH, Urteil vom 02.11.2014, AZ: II ZR 322/13).

Bereits im Jahre 2012 hat der BGH klargestellt, dass die Einziehung bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter wirksam wird (BGH, Urteil vom 24.01.2012, AZ: II ZR 109/11). Die Einziehung ist somit nicht von der Leistung der Abfindung abhängig. Der sofortige Ausschluss des „Störenfrieds“ aus der Gesellschaft wurde allgemein begrüßt, da sie einen unter Umständen jahrelangen Schwebezustand vermeidet und damit die Fortführung des Unternehmens erleichert. Die Trennung zwischen Einziehung und Abfindung darf allerdings nicht dazu führen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter allein das Risiko trägt, dass sein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft (vgl. § 738 BGB) später auch tatsächlich erfüllt wird. Zum Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters hat der BGH daher eine Ausfallhaftung der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter für den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters entwickelt. Danach haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist stets nur dann zulässig, wenn sie in der Satzung vorgesehen ist. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, wobei umstritten ist, ob der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung befangen und daher von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen ist. In der Praxis ist zur Vermeidung zahlreicher Folgeprobleme eine Aufstockung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter empfehlenswert. Hierbei handelt es sich um keine echte Kapitalerhöhung, so dass keine Kapitalaufbringung erfolgen muss. Die Geschäftsführer müssen allerdings eine neue Gesellschafterliste mit den neuen aufgestockten Geschäftsanteilen einreichen.