Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !
Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !
Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. (BAG, Urteil vom 09.06.2011, AZ: 6 AZR 687/09)
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts werden nach der Verkehrs-anschauung in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinan-der grundsätzlich als Empfangsboten angesehen. Eine Willenserklärung ist regelmäßig auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie außerhalb seiner Wohnung einem Empfangsboten übermittelt wird.
Der Kündigungszugang ist hingegen nicht schon bei Übergabe an den Empfangsboten gegeben, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles normalerweise benötigt.
Vorliegend stritten die Parteien darüber, ob die ordentliche Kündi-gung des Arbeitgebers vom 31.01.2008 der klagenden Arbeitnehmerin noch an diesem oder erst am nachfolgenden Tag zugegangen ist und die Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats somit am 29.02.2008 oder erst am 31.03.2008 abgelaufen ist.
Die Klägerin war beim Arbeitgeber seit Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung tätig und verließ am 31.01.2008 nach einem Streit ihren Arbeitsplatz.
Daher kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom selben Tag das Ar-beitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2008. Die Kündigung ließ der Arbeitgeber dem Ehemann der Klägerin durch einen Mitarbeiter des Ar-beitgebers auf der Arbeitsstelle des Ehemannes in einem Baumarkt überbringen.
Der Ehemann habe dieses Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen lassen. Dem Boten des Arbeitgebers gegenüber habe er erklärt, dass zwischen seiner Ehefrau und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhält-nis bestünde und diese Angelegenheit daher zunächst zwischen diesen geklärt werden müsse. Deshalb sei ihr die Kündigung erst mit Überga-be durch ihren Ehemann am 01.02.2008 zugegangen, so die Klägerin.
Der Ehemann sei nicht ihr Empfangsbote und sie habe ihn auch nicht ermächtigt, für sie Willenserklärungen in Empfang zu nehmen.
Das BAG hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 29.02.2008 und nicht erst mit Ablauf des 31.03.2008 aufgelöst worden ist. Die Kündigung des Arbeitgebers sei noch am 31.01.2008 zugegangen, nicht erst mit Über-gabe des Schreibens durch ihren Ehemann am 01.02.2008.
Das BAG geht hier davon aus, daß der Ehemann als Empfangsbote der Klägerin empfangsberechtigt gewesen ist und in einer gemeinsamen Ehewohnung lebende Ehegatten grundsätzlich füreinander als Empfangs-boten angesehen würden. Daher sei die Kündigung vom 31.01.2008 an diesem Tag in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungs-gewalt des Ehemanns der Klägerin gelangt.
Die Erklärung des Ehemannes sei auch nicht als ausdrückliche Ableh-nung der Weitergabe des Schreibens an seine Ehefrau zu verstehen. Er habe eine solche Ablehnung nicht deutlich genug zum Ausdruck ge-bracht. Der Ehemann habe den Mitarbeiter des Arbeitgebers weder auf-gefordert, das Kündigungsschreiben wieder mitzunehmen, noch erklärt, dass er dieses Schreiben an die Klägerin nicht weiterleiten werde.
Ohne eine solche Erklärung des Ehemannes der Klägerin durfte nach Ansicht des BAG der Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass die Kün-digung an die Klägerin noch am 31.01.2008 weitergeleitet würde.
Die Klägerin hat auch ohne Erfolg geltend gemacht, dass die Kündi-gung ihrem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und da-mit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden ist.
Nach Auffassung des BAG gelangt eine Willenserklärung grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Adressaten, wenn sie dem Ehemann als Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Eine Ent-gegennahme der Willenserklärung durch den Ehegatten in der Wohnung sei nicht erforderlich.
Für Fragen und Probleme rund um den Erhalt einer Kündigung wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Elke Hebenstreit, Fachanwältin für Arbeitsrecht, die Ihnen jederzeit gern behilflich ist.

