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Was tun, wenn der Schuldner insolvent ist?

1. Juli 2011

Eine viel zu selten gesehene Möglichkeit, doch noch die berechtigte Forderung durchzusetzen, eröffnet das Anfechtungsgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Nach § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (gemäß § 138 InsO, z. B. Ehefrau) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Gemäß § 4 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Sachverhalt:

Der Gläubiger hatte einen titulierten Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 € gegen den Schuldner. Eine Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid schlug fehl, da der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Gläubiger brachte in Erfahrung, dass der Schuldner nach Erlass des Vollstreckungsbescheides auf seine Ehefrau notariell seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen hatte.

Daraufhin hat der Gläubiger die Ehefrau des Schuldners im Wege der Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG in Anspruch genommen. Der Gläubiger (Kläger) hat beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners (Beklagte) verurteilt wird, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 17.000,00 € nebst Zinsen aufgrund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch bezeichnete Grundstück (genaue Bezeichnung) zu dulden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils durch den Schuldner auf die Beklagte gemäß §§ 1, 2, 4, 11 und 13 AnfG anfechten könne. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genüge es, dass diese ohne Rechtspflicht erfolgt sei und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt sei. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die Ehefrau des Schuldners die Zwangsvollstreckung in den auf sie übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück dulden müsse.

Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts hat der Kläger eine Zwangssicherungshypothek über die Forderungssumme nebst Zinsen und Kosten in das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks eintragen lassen.

Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat die Ehefrau des Schuldners die Forderung des Gläubigers beglichen.

So hat der Gläubiger seine bereits verloren geglaubte Forderung in voller Höhe durchsetzen können.

wichtig: Bei einer Klage nach dem Anfechtungsgesetz sind die unterschiedlichen Fristen, innerhalb derer die Anfechtung gerichtlich geltend zu machen ist, zu beachten.

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