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Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes

30. August 2010

Der Bundesgerichtshof hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung Zuwendungen der Eltern, die im Hinblick auf die Ehe ihres Kindes auch an das Schwiegerkind erfolgt sind, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr als sog. “unbenannte Zuwendung”, sondern als Schenkung qualifiziert. Auf eine derartige Schenkung sind damit die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

In dem hier entschiedenen Fall ist davon ausgegangen worden, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung durch die Schwiegereltern erkennbar die Erwartung war, der Schwiegersohn werde mit der Tochter eine dauerhafte Ehe eingehen und die Schenkung würde zur Schaffung eines Familienheimes beitragen, das auf Dauer der Tochter zu Gute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist in Folge des Scheiterns der Ehe des Schwiegersohnes mit der Tochter und mit dem Auszug der Tochter aus der Familienwohnung entfallen. Damit kommt eine Rückforderung in Betracht.

Für Fragen zu möglichen Ansprüchen von Schwiegereltern im Scheidungsfall wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Rainer Hebenstreit, Fachanwalt für Familienrecht.

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