<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<!-- generator="wordpress/2.3.1" -->
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	>

<channel>
	<title>Hebenstreit - Renke</title>
	<link>http://www.hr-spandau.de</link>
	<description>Rechtsanwälte, Notar und Fachanwälte in der Spandauer Altstadt</description>
	<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 08:13:24 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.3.1</generator>
	<language>en</language>
			<item>
		<title>Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/zugang-der-kundigung-ehegatte-als-empfangsbote-auch-auserhalb-der-ehewohnung/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/zugang-der-kundigung-ehegatte-als-empfangsbote-auch-auserhalb-der-ehewohnung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 08:13:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/zugang-der-kundigung-ehegatte-als-empfangsbote-auch-auserhalb-der-ehewohnung/</guid>
		<description><![CDATA[
Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !
 
Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. (BAG, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml>  <w :WordDocument>   </w><w :View>Normal</w>   <w :Zoom>0</w>   <w :HyphenationZone>21</w>   <w :PunctuationKerning/>   <w :ValidateAgainstSchemas/>   <w :SaveIfXMLInvalid>false</w>   <w :IgnoreMixedContent>false</w>   <w :AlwaysShowPlaceholderText>false</w>   <w :Compatibility>    <w :BreakWrappedTables/>    <w :SnapToGridInCell/>    <w :WrapTextWithPunct/>    <w :UseAsianBreakRules/>    <w :DontGrowAutofit/>   </w>   <w :BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w>   </xml>< ![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml>  <w :LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156">  </w> </xml>< ![endif]--><!--[if gte mso 10]></p>
<style>  /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:"Normale Tabelle"; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:""; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:"Times New Roman"; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} </style>
<p> < ![endif]--></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><strong><span style="font-size: 14pt; font-family: 'Courier New'">Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !</span></strong><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><strong><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. (BAG, Urteil vom 09.06.2011, AZ: 6 AZR 687/09)</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts werden nach der Verkehrs-anschauung in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinan-der grundsätzlich als Empfangsboten angesehen. Eine Willenserklärung ist regelmäßig auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie <em>außerhalb</em> seiner Wohnung einem Empfangsboten übermittelt wird. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Der Kündigungszugang ist hingegen nicht schon bei Übergabe an den Empfangsboten gegeben, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles <em>normalerweise</em> benötigt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Vorliegend stritten die Parteien darüber, ob die ordentliche Kündi-gung des Arbeitgebers vom 31.01.2008 der klagenden Arbeitnehmerin noch an diesem oder erst am nachfolgenden Tag zugegangen ist und die Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats somit am 29.02.2008 oder erst am 31.03.2008 abgelaufen ist.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Die Klägerin war beim Arbeitgeber seit Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung tätig und verließ am 31.01.2008 nach einem Streit ihren Arbeitsplatz. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Daher kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom selben Tag das Ar-beitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2008. Die Kündigung ließ der Arbeitgeber dem Ehemann der Klägerin durch einen Mitarbeiter des Ar-beitgebers auf der Arbeitsstelle des Ehemannes in einem Baumarkt überbringen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Der Ehemann habe dieses Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen lassen. Dem Boten des Arbeitgebers gegenüber habe er erklärt, dass zwischen seiner Ehefrau und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhält-nis bestünde und diese Angelegenheit daher zunächst zwischen diesen geklärt werden müsse. Deshalb sei ihr die Kündigung erst mit Überga-be durch ihren Ehemann am 01.02.2008 zugegangen, so die Klägerin. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Der Ehemann sei nicht ihr Empfangsbote und sie habe ihn auch nicht ermächtigt, für sie Willenserklärungen in Empfang zu nehmen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Das BAG hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 29.02.2008 und nicht erst mit Ablauf des 31.03.2008 aufgelöst worden ist. Die Kündigung des Arbeitgebers sei noch am 31.01.2008 zugegangen, nicht erst mit Über-gabe des Schreibens durch ihren Ehemann am 01.02.2008.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Das BAG geht hier davon aus, daß der Ehemann als Empfangsbote der Klägerin empfangsberechtigt gewesen ist und in einer gemeinsamen Ehewohnung lebende Ehegatten grundsätzlich füreinander als Empfangs-boten angesehen würden. Daher sei die Kündigung vom 31.01.2008 an diesem Tag in <em>verkehrsüblicher</em> Weise in die tatsächliche Verfügungs-gewalt des Ehemanns der Klägerin gelangt. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Die Erklärung des Ehemannes sei auch nicht als ausdrückliche Ableh-nung der Weitergabe des Schreibens an seine Ehefrau zu verstehen. Er habe eine solche Ablehnung nicht deutlich genug zum Ausdruck ge-bracht. Der Ehemann habe den Mitarbeiter des Arbeitgebers weder auf-gefordert, das Kündigungsschreiben wieder mitzunehmen, noch erklärt, dass er dieses Schreiben an die Klägerin nicht weiterleiten werde. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Ohne eine solche Erklärung des Ehemannes der Klägerin durfte nach Ansicht des BAG der Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass die Kün-digung an die Klägerin noch am 31.01.2008 weitergeleitet würde.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Die Klägerin hat auch ohne Erfolg geltend gemacht, dass die Kündi-gung ihrem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und da-mit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden ist. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Nach Auffassung des BAG gelangt eine Willenserklärung grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Adressaten, wenn sie dem Ehemann als Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Eine Ent-gegennahme der Willenserklärung durch den Ehegatten in der Wohnung sei nicht erforderlich.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 16.5pt"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Courier New'">Für Fragen und Probleme rund um den Erhalt einer Kündigung wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Elke Hebenstreit, Fachanwältin für Arbeitsrecht, die Ihnen jederzeit gern behilflich ist.</span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/zugang-der-kundigung-ehegatte-als-empfangsbote-auch-auserhalb-der-ehewohnung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Was tun, wenn der Schuldner insolvent ist?</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/was-tun-wenn-der-schuldner-insolvent-ist/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/was-tun-wenn-der-schuldner-insolvent-ist/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 10:12:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/was-tun-wenn-der-schuldner-insolvent-ist/</guid>
		<description><![CDATA[Eine viel zu selten gesehene Möglichkeit, doch noch die berechtigte Forderung durchzusetzen, eröffnet das Anfechtungsgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine viel zu selten gesehene Möglichkeit, doch noch die berechtigte Forderung durchzusetzen, eröffnet das Anfechtungsgesetz.</p>
<p>Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.</p>
<p>Nach § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (gemäß § 138 InsO, z. B. Ehefrau) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.</p>
<p>Gemäß § 4 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Der Gläubiger hatte einen titulierten Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 € gegen den Schuldner. Eine Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid schlug fehl, da der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Gläubiger brachte in Erfahrung, dass der Schuldner nach Erlass des Vollstreckungsbescheides auf seine Ehefrau notariell seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen hatte.</p>
<p>Daraufhin hat der Gläubiger die Ehefrau des Schuldners im Wege der Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG in Anspruch genommen. Der Gläubiger (Kläger) hat beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners (Beklagte) verurteilt wird, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 17.000,00 € nebst Zinsen aufgrund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch bezeichnete Grundstück (genaue Bezeichnung) zu dulden.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils durch den Schuldner auf die Beklagte gemäß §§ 1, 2, 4, 11 und 13 AnfG anfechten könne. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genüge es, dass diese ohne Rechtspflicht erfolgt sei und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt sei. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die Ehefrau des Schuldners die Zwangsvollstreckung in den auf sie übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück dulden müsse.</p>
<p>Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts hat der Kläger eine Zwangssicherungshypothek über die Forderungssumme nebst Zinsen und Kosten in das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks eintragen lassen.</p>
<p>Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat die Ehefrau des Schuldners die Forderung des Gläubigers beglichen.</p>
<p>So hat der Gläubiger seine bereits verloren geglaubte Forderung in voller Höhe durchsetzen können.</p>
<p>wichtig: Bei einer Klage nach dem Anfechtungsgesetz sind die unterschiedlichen Fristen, innerhalb derer die Anfechtung gerichtlich geltend zu machen ist, zu beachten.</p>
<p>Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/was-tun-wenn-der-schuldner-insolvent-ist/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Risikoaufklärung über Tauschrisiko bei Augenlaser-OP</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/risikoaufklarung-uber-tauschrisiko-bei-augenlaser-op/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/risikoaufklarung-uber-tauschrisiko-bei-augenlaser-op/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 12:26:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/risikoaufklarung-uber-tauschrisiko-bei-augenlaser-op/</guid>
		<description><![CDATA[OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.08.2009, AZ 5 U 47/09
Fall:
65 jährige Patientin, auf dem rechten Auge weitgehend erblindet, lässt am linken nahezu gesunden Auge (0,8 p) eine Laser-OP vornehmen. Durch fehlerhaft durchgeführte OP verliert sie auf dem operierten Auge ebenfalls fast völlig ihre Sehkraft (0,2p).
Die Zahl der Laser- Operationen zur Behebung von Fehlsichtigkeit steigt zunehmend. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.08.2009, AZ 5 U 47/09<br />
Fall:<br />
65 jährige Patientin, auf dem rechten Auge weitgehend erblindet, lässt am linken nahezu gesunden Auge (0,8 p) eine Laser-OP vornehmen. Durch fehlerhaft durchgeführte OP verliert sie auf dem operierten Auge ebenfalls fast völlig ihre Sehkraft (0,2p).<br />
Die Zahl der Laser- Operationen zur Behebung von Fehlsichtigkeit steigt zunehmend. Das OLG Köln hat  sich mit den Anforderungen der ordnungsgemäßen Selbstbestimmungsaufklärung bei einem solchen nur relativ indizierten Eingriff auseinandergesetzt.<br />
Grundsätzlich ist ein Patient umso ausführlicher aufzuklären, je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist. Bei kosmetischen Operationen werden daher aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit  besonders strenge Anforderungen gestellt.<br />
Ähnlich hoch sind die Anforderungen an die Aufklärung im Fall medizinisch lediglich relativ indizierter Eingriffe, bei denen die Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit geeignet, aber nicht notwendig ist.<br />
Die Risiken einer Laser- OP werden durch Werbung und Berichterstattung vielfach verharmlost.<br />
Nach der Rechtsprechung sind an den aufklärenden Arzt sehr strenge Anforderungen bezüglich der Aufklärungspflicht zu stellen. Besteht eine ernsthafte Alternative darin, den Eingriff zu unterlassen, z.B. durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen, ist der Arzt zu einer besonders eingehenden Darstellung der Risiken der Laser-OP verpflichtet und muss auf die Alternativbehandlungsmöglichkeiten hinweisen, insbesondere, bei - wie vorliegend-  nahezu  vollständiger Erblindung des anderen Auges.<br />
Wegen unzureichender Risikoaufklärung und fehlender Erläuterung der Alternativbehandlung ist nach Ansicht des OLG Köln Schmerzensgeld von 40.000 € durchaus  gerechtfertigt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/risikoaufklarung-uber-tauschrisiko-bei-augenlaser-op/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Wer erhält nach Trennung den Familienwagen?</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/wer-erhalt-nach-trennung-den-familienwagen/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/wer-erhalt-nach-trennung-den-familienwagen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 09:26:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/wer-erhalt-nach-trennung-den-familienwagen/</guid>
		<description><![CDATA[Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.2009 zum Az.: 4 WF 128/09
Im vorliegenden Fall konnten sich die Eheleute nach der Trennung nicht darüber einigen, wer den einzigen in der Familie vorhandenen Pkw behält.
Ähnlich wie bei einem Streit um die Ehewohnung – kann auf Antrag eines Ehegatten eine Zuweisung durch das Familiengericht erfolgen. In der Regel weist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.2009 zum Az.: 4 WF 128/09</p>
<p>Im vorliegenden Fall konnten sich die Eheleute nach der Trennung nicht darüber einigen, wer den einzigen in der Familie vorhandenen Pkw behält.<br />
Ähnlich wie bei einem Streit um die Ehewohnung – kann auf Antrag eines Ehegatten eine Zuweisung durch das Familiengericht erfolgen. In der Regel weist das Gericht das Fahrzeug dem Ehegatten vorläufig zu, der es vor allem beruflich nutzt.<br />
Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der berufstätige Ehegatte wegen der großen Entfernung zur Arbeitsstätte in besonderem Maß auf einen Pkw angewiesen ist und dem Kinder betreuenden Partner zur Beförderung der Kinder zumindest zeitweise das Fahrzeug einer dritten Person - wenn auch nicht ganz unentgeltlich - zur Verfügung steht.<br />
Zu  beachten ist, dass es sich bei Zuweisungen dieser Art immer um  Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen die widerstreitenden Interessen beider Ehegatten gegeneinander abgewogen werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/wer-erhalt-nach-trennung-den-familienwagen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Chefarztrechnung für nicht durchgeführte Operation</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/chefarztrechnung-fur-nicht-durchgefuhrte-operation/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/chefarztrechnung-fur-nicht-durchgefuhrte-operation/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 11:34:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/chefarztrechnung-fur-nicht-durchgefuhrte-operation/</guid>
		<description><![CDATA[Fall:
Ein Mann  beauftragte als Privatpatient den Chefarzt der urologischen Abteilung eines Krankenhauses mit der Durchführung einer Prostataoperation.
Die Operation verlief erfolgreich.
Bei der Rechnung für den Eingriff musste der Patient feststellen, dass ihm das Chefarzthonorar berechnet wurde, obwohl die Operation von einem  Oberarzt der Urologieabteilung des Krankenhauses durchgeführt worden war.
Muss der Patient das Chefarzthonorar zahlen?
Nein.
Der Patient hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fall:<br />
Ein Mann  beauftragte als Privatpatient den Chefarzt der urologischen Abteilung eines Krankenhauses mit der Durchführung einer Prostataoperation.<br />
Die Operation verlief erfolgreich.<br />
Bei der Rechnung für den Eingriff musste der Patient feststellen, dass ihm das Chefarzthonorar berechnet wurde, obwohl die Operation von einem  Oberarzt der Urologieabteilung des Krankenhauses durchgeführt worden war.</p>
<p>Muss der Patient das Chefarzthonorar zahlen?<br />
Nein.</p>
<p>Der Patient hatte einen sog. totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag abgeschlossen.</p>
<p>Hierbei handelt es sich um  zwei Verträge. Der Vertrag mit dem Krankenhaus beinhaltet die Verpflichtung  zur Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen. Hinzu tritt ein Vertrag mit dem Chefarzt der Krankenhausabteilung, der den Arzt zu persönlicher Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechtigt.</p>
<p>Dieser Arztzusatzvertrag ist  also eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patient und Chefarzt, die über die „reguläre„ Krankenhausvergütung hinausgeht. Grund für den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung ist in aller Regel, dass der Patient wegen des besonderen Vertrauens zu dem liquidationsberechtigten Arzt wünscht, dass nur dieser ihn behandelt.</p>
<p>Die  besondere Qualifikation eines Chefarztes wird  besser vergütet als die leichter austauschbaren Leistungen des nachgeordneten ärztlichen Dienstes. Die Vergütung stellt also ein Äquivalent  zur besonderen Beanspruchung des Chefarztes dar. Der Patient „erkauft„ sich folglich eine höchstpersönliche Leistung des von ihm gewählten Chefarztes.</p>
<p>Lässt nun ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Patienten von einem anderen Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Chefarztvergütung, wenn der Eingriff sachgerecht erfolgte. Dies gilt selbst dann, wenn der Patient  der Operation durch den diensthabenden Oberarzt nicht widersprochen hat.</p>
<p>Der Privatpatient hat lediglich die „reguläre„ Krankenhausvergütung zu zahlen. ( vgl. ähnlicher Fall OLG Koblenz vom 21.02.2008- AZ 5 U 1309/07)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/chefarztrechnung-fur-nicht-durchgefuhrte-operation/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/ruckforderung-einer-zuwendung-der-schwiegereltern-nach-scheitern-der-ehe-des-kindes/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/ruckforderung-einer-zuwendung-der-schwiegereltern-nach-scheitern-der-ehe-des-kindes/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 07:28:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/ruckforderung-einer-zuwendung-der-schwiegereltern-nach-scheitern-der-ehe-des-kindes/</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung Zuwendungen der Eltern, die im Hinblick auf die Ehe ihres Kindes auch an das Schwiegerkind erfolgt sind, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr als sog. &#8220;unbenannte Zuwendung&#8221;, sondern als Schenkung qualifiziert. Auf eine derartige Schenkung sind damit die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
In dem hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung Zuwendungen der Eltern, die im Hinblick auf die Ehe ihres Kindes auch an das Schwiegerkind erfolgt sind, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr als sog. &#8220;unbenannte Zuwendung&#8221;, sondern als Schenkung qualifiziert. Auf eine derartige Schenkung sind damit die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.</p>
<p>In dem hier entschiedenen Fall ist davon ausgegangen worden, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung durch die Schwiegereltern erkennbar die Erwartung war, der Schwiegersohn werde mit der Tochter eine dauerhafte Ehe eingehen und die Schenkung würde zur Schaffung eines Familienheimes beitragen, das auf Dauer der Tochter zu Gute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist in Folge des Scheiterns der Ehe des Schwiegersohnes mit der Tochter und mit dem Auszug der Tochter aus der Familienwohnung entfallen. Damit kommt eine Rückforderung in Betracht.</p>
<p>Für Fragen zu möglichen Ansprüchen von Schwiegereltern im Scheidungsfall wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Rainer Hebenstreit, Fachanwalt für Familienrecht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/ruckforderung-einer-zuwendung-der-schwiegereltern-nach-scheitern-der-ehe-des-kindes/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Mediation - eine gute Alternative zum Streit vor Gericht</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/mediation-eine-gute-alternative-zum-streit-vor-gericht/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/mediation-eine-gute-alternative-zum-streit-vor-gericht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 10 May 2010 14:25:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/mediation-eine-gute-alternative-zum-streit-vor-gericht/</guid>
		<description><![CDATA[Vor dem Hintergrund von Bemühungen auf europäischer Ebene Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu bringen, hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 135 FGG (das neue Familienverfahrensrecht gilt seit dem 01.09.2009) den Gedanken einer Schlichtung und Einigung außerhalb des Streitgerichts ausdrücklich betont. Dem Familiengericht wird im Scheidungsverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Hintergrund von Bemühungen auf europäischer Ebene Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu bringen, hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 135 FGG (das neue Familienverfahrensrecht gilt seit dem 01.09.2009) den Gedanken einer Schlichtung und Einigung außerhalb des Streitgerichts ausdrücklich betont. Dem Familiengericht wird im Scheidungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, die Ehegatten zunächst darauf zu verweisen, einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch über Mediation teilzunehmen. Bislang gibt es in Deutschland noch kein Mediationsgesetz. Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Mediationsrichtlinie ist die Verabschiedung eines solchen bis Mitte 2011 jedoch zu erwarten.</p>
<p>Mediation ist ein freiwilliges Verfahren. Die Aufgabe eines Mediators ist es, die Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten, um ihnen zu ermöglichen, eine Lösung für ihren Konflikt zu finden. Mediatoren moderieren allparteilich, d. h. sie sind keine Interessenvertreter. Gerade in Familiensachen ist eine Mediation oft die bessere Alternative zu Prozessen, weil sich Eheleute nicht &#8220;auf nimmer wiedersehen&#8221; trennen, sondern häufig über gemeinsame Kinder ihr Leben lang verbunden bleiben.</p>
<p>Die Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, welches in fünf Phasen unterteilt wird:</p>
<p>1. Phase</p>
<p>Es wird geklärt, ob die Beteiligten die Mediation als Möglichkeit sehen, ihren Konflikt oder ihre Konflikte zu lösen.</p>
<p>2. Phase</p>
<p>Es werden die Themen gesammelt, über die die Beteiligten sprechen möchten. Dabei wird noch nicht in die Diskussion eingestiegen. Die Reihenfolge der Themen ist festzulegen, ohne dass damit eine Bewertung der Wichtigkeit vorgenommen wird.</p>
<p>3. Phase</p>
<p>Es werden nun die Interessen für das erste Thema herausgearbeitet.</p>
<p>4. Phase</p>
<p>Lösungsvorschläge werden im Wege eines Brainstormings gesammelt, gewertet und eine erste Lösung herausgearbeitet.</p>
<p>Auf diese Weise werden alle Themen gesprochen.</p>
<p>5. Phase</p>
<p>Es wird eine abschließende Vereinbarung geschlossen. Der Anwaltsmediator hat dabei den Vorteil, dass er genau weiß, worauf es bei der Formulierung von Vereinbarungen ankommt. Wenn nötig, wird der Mediator darauf hinweisen, dass jeder die Vereinbarung vor Unterzeichnung noch von einem Anwalt überprüfen lassen kann.</p>
<p>In unserer Kanzlei werden Mediationsverfahren durch Rechtsanwalt und Notar Rainer Hebenstreit durchgeführt. Bitte wenden Sie sich bei entsprechenden Wünschen und Fragen an uns.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/mediation-eine-gute-alternative-zum-streit-vor-gericht/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Deutschland - ein Wintermärchen?</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/deutschland-ein-wintermarchen/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/deutschland-ein-wintermarchen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 09:52:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/deutschland-ein-wintermarchen/</guid>
		<description><![CDATA[-Die Gefahren der Schnee- und Eisglätte auf Berlins Straßen-
Der Winter kann mit klirrender Kälte und leise fallenden Schneeflocken idyllisch sein.
Der Winter 2009/2010 in Berlin ist jedoch für Fußgänger und Autofahrer äußerst gefährlich.
Dies liegt daran, dass weder Straßen noch Gehwege ausreichend von Schnee und Eis geräumt sind. Gemäß § 823 BGB besteht eine Räum- und Streupflicht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>-Die Gefahren der Schnee- und Eisglätte auf Berlins Straßen-</strong></p>
<p>Der Winter kann mit klirrender Kälte und leise fallenden Schneeflocken idyllisch sein.</p>
<p>Der Winter 2009/2010 in Berlin ist jedoch für Fußgänger und Autofahrer äußerst gefährlich.</p>
<p>Dies liegt daran, dass weder Straßen noch Gehwege ausreichend von Schnee und Eis geräumt sind. Gemäß § 823 BGB besteht eine Räum- und Streupflicht, die sich aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ergibt.</p>
<p>Die BSR hat die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs durchzuführen. Den Umfang dieser hoheitlichen Aufgabe regelt das Berliner Straßenreinigungsgesetz.</p>
<p>Insbesondere Hauptstraßen, Kreuzungen, Fußgängerüberwege etc. sind vordringlich durch entsprechende Winterdienstmaßnahmen der BSR zu sichern. Allerdings besteht keine allgemeine Pflicht alle Fahrbahnen, öffentlichen Straßen oder Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zu räumen und zu streuen. Insoweit beschränkt sich die Räumpflicht auf Hauptverkehrsstraßen und verkehrsreiche Durchgangsstraßen, nicht dagegen auf Nebenstraßen und Stichwege.</p>
<p>Nach dem Willen des Gesetzgebers sind zum Teil aber auch die Bürger selbst für die Glättebekämpfung und die Schneeräumung verantwortlich. So sind auf Gehwegen grundsätzlich die Anlieger (Grundstückseigentümer) für den Winterdienst verantwortlich. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand oder Splitt) streuen. Die Übertragung vorgenannter Pflicht auf Dritte ist zulässig. So kann diese Aufgabe vertraglich auf Firmen oder Einzelpersonen übertragen werden, die Winterdienste erbringen. Den Pflichtigen verbleibt gleichwohl eine Überwachungspflicht bezüglich der zu erbringenden Leistungen.</p>
<p><strong>Kommt der Pflichtige seiner Räum- und Streupflicht nicht nach und wird dadurch eine dritte Person verletzt, bestehen Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Pflichtigen.</strong></p>
<p>Sie haben zu dieser Problematik weitere Fragen?</p>
<p><strong>Wir beraten Sie gerne, werden Schadens- und Schmerzensgeldansprüche prüfen und berechtigte Ansprüche gerichtlich durchsetzen!</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/deutschland-ein-wintermarchen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Mehr Geld für Trennungskinder ab 01.01.2010</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/mehr-unterhalt-fur-trennungskinder-ab-01012010/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/mehr-unterhalt-fur-trennungskinder-ab-01012010/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 07:26:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/mehr-unterhalt-fur-trennungskinder-ab-01012010/</guid>
		<description><![CDATA[Der Unterhaltsanspruch von Trennungskindern steigt ab Januar 2010 so stark wie noch nie.
Das geht aus der am 07.01.2010 veröffentlichten neuen „Düsseldorfer Tabelle“ hervor. Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist bundesweite Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrenntlebender/geschiedener Eltern.
Grund für die um durchschnittlich 13% erhöhten Unterhaltssätze sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes.
Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Unterhaltsanspruch von Trennungskindern steigt ab Januar 2010 so stark wie noch nie.</p>
<p>Das geht aus der am 07.01.2010 veröffentlichten neuen „Düsseldorfer Tabelle“ hervor. Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist bundesweite Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrenntlebender/geschiedener Eltern.</p>
<p>Grund für die um durchschnittlich 13% erhöhten Unterhaltssätze sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes.</p>
<p>Das Kindergeld hat sich ab Januar 2010 wie folgt erhöht:<br />
1. und 2. Kind von je 164,00 € auf 184,00 €,<br />
3. Kind von 170,00 € auf 190,00 €,<br />
ab dem 4. Kind von 195,00 € auf 215,00 €.</p>
<p>Der Mindestunterhalt bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.500,00 € liegt nach der  „Düsseldorfer Tabelle 2010“ je nach Alter des Kindes zwischen 317,00 und 488,00 €. Das bedeutet eine Steigerung zwischen 36,00 und 56,00 € pro Kind.</p>
<p>Zu beachten ist nach wie vor die Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils und der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von zurzeit 900,00 € gegenüber minderjährigen Kindern.</p>
<p>Konkret sind die Auswirkungen der Änderung der „Düsseldorfer Tabelle 2010“ sehr unterschiedlich. Nach wie vor richten sich die zu zahlenden Beträge nach dem Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Während die  bisherige „Düsseldorfer Tabelle“ von 3 Unterhaltberechtigten ausging, legt die „Düsseldorfer Tabelle 2010“ ihrer Berechnung nur noch 2 Unterhaltsberechtigte zugrunde. Dies hat zur Folge, dass bei einer höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten, eine Eingruppierung in eine niedrigere Einkommensgruppe  mit geringeren Unterhaltssätzen zu erfolgen hat. Die festgelegten Erhöhungen wirken sich in den höheren Einkommensgruppen stärker aus als in den niedrigen Einkommensgruppen.</p>
<p>Im Übrigen ist zu beachten, dass die „Verteilungsmasse“ trotz der höheren Sätze unverändert bleibt. Sofern die neuen Unterhaltsrichtlinien der „Düsseldorfer Tabelle 2010“ zu einem höheren Kindesunterhaltsanspruch führen, mindert sich ggf. ein bestehender Ehegattenunterhalt.</p>
<p>Endgültig dürfte die neue „Düsseldorfer Tabelle 2010“ nicht sein, denn im Sommer 2010 wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Selbstbedarf, Existenzminimum und zu den Hartz-IV-Regelsätzen für Kinder erwartet. Die erwartete Entscheidung aus Karlsruhe wird sich auf die „Düsseldorfer Tabelle 2010“ auswirken und eine erneute Änderung zur Folge haben.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/mehr-unterhalt-fur-trennungskinder-ab-01012010/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Finanzieren Sie nicht länger die Umsatzsteuer vor!</title>
		<link>http://www.hr-spandau.de/index.php/finanzieren-sie-nicht-langer-die-umsatzsteuer-vor/</link>
		<comments>http://www.hr-spandau.de/index.php/finanzieren-sie-nicht-langer-die-umsatzsteuer-vor/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 07:28:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rainer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hr-spandau.de/index.php/finanzieren-sie-nicht-langer-die-umsatzsteuer-vor/</guid>
		<description><![CDATA[Neue gesetzliche Möglichkeiten der Liquiditätsverbesserung für kleine und mittlere Unternehmen.
Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz hat die Umsatzgrenze bei Ist-Besteuerung seit dem 01. Juli 2009 befristet bis zum 31. Dezember 2011 bundesweit auf 500.000,00 € angehoben. Bisher lag die Grenze bei 250.000,00 € und als Sonderregelung in den neuen Bundesländern noch bis zum 31.12.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neue gesetzliche Möglichkeiten der Liquiditätsverbesserung für kleine und mittlere Unternehmen.</p>
<p>Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz hat die Umsatzgrenze bei Ist-Besteuerung seit dem 01. Juli 2009 befristet bis zum 31. Dezember 2011 bundesweit auf 500.000,00 € angehoben. Bisher lag die Grenze bei 250.000,00 € und als Sonderregelung in den neuen Bundesländern noch bis zum 31.12.2009 bei 500.00,00 €. Bei der genannten Umsatzhöhe handelt es sich jeweils um den Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres.</p>
<p>Praktische Bedeutung erlangt die Anhebung der Grenze bei allen Unternehmen, die für ihre Leistungen nicht sofort Bargeld einnehmen, sondern Rechnungen schreiben. Bei einer Umsatzhöhe zwischen 250.000,00 und 500.000,00 € musste bisher im alten Bundesgebiet das Unternehmen die Umsatzsteuer nach Ablauf des Monates entrichten, in dem die Rechnung geschrieben wurde, auch wenn es die Gegenleistung, d.h. das Geld, noch nicht erhalten hat. Das Unternehmen musste also in Vorleistung gegenüber dem Staat gehen. Wenn der Rechnungsempfänger nie eine Zahlung geleistet hat, z.B. wegen Insolvenz, dann konnte die bereits entrichtete Umsatzsteuer erst wesentlich später wieder zurückgeholt werden. Nach der neuen Regelung wird die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Zahlung erfolgt ist, das Unternehmen also über das Geld verfügt.</p>
<p>Durch das Prinzip der Ist-Besteuerung, erst die Geldeinnahme, dann die Zahlung, steht den Unternehmen mehr Liquidität zur Verfügung. Das ist ein Vorteil in einer Zeit, in der der Geldfluss immer öfter stockt und die Kreditvergabe der Banken nur sehr zögerlich ist.</p>
<p>Beim Vorsteuerabzug ändert sich nichts. Wenn die Leistung bezogen ist und die Rechnung vorliegt, kann die Umsatzsteuer bereits vor eigener Bezahlung als Vorsteuer  abgezogen werden, nur bei An- und Vorauszahlungen muß die Zahlung ebenfalls erfolgt sein.</p>
<p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder auch zu anderen haben, vereinbaren Sie ein Gespräch mit uns. Unsere Kanzlei steht seit dem 1. Januar 2009 für eine kompetente steuerliche Beratung gerne zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.hr-spandau.de/index.php/finanzieren-sie-nicht-langer-die-umsatzsteuer-vor/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
	</channel>
</rss>

