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Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !
Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote auch außerhalb der Ehewohnung !
Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. (BAG, Urteil vom 09.06.2011, AZ: 6 AZR 687/09)
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts werden nach der Verkehrs-anschauung in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinan-der grundsätzlich als Empfangsboten angesehen. Eine Willenserklärung ist regelmäßig auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie außerhalb seiner Wohnung einem Empfangsboten übermittelt wird.
Der Kündigungszugang ist hingegen nicht schon bei Übergabe an den Empfangsboten gegeben, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles normalerweise benötigt.
Vorliegend stritten die Parteien darüber, ob die ordentliche Kündi-gung des Arbeitgebers vom 31.01.2008 der klagenden Arbeitnehmerin noch an diesem oder erst am nachfolgenden Tag zugegangen ist und die Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats somit am 29.02.2008 oder erst am 31.03.2008 abgelaufen ist.
Die Klägerin war beim Arbeitgeber seit Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung tätig und verließ am 31.01.2008 nach einem Streit ihren Arbeitsplatz.
Daher kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom selben Tag das Ar-beitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2008. Die Kündigung ließ der Arbeitgeber dem Ehemann der Klägerin durch einen Mitarbeiter des Ar-beitgebers auf der Arbeitsstelle des Ehemannes in einem Baumarkt überbringen.
Der Ehemann habe dieses Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen lassen. Dem Boten des Arbeitgebers gegenüber habe er erklärt, dass zwischen seiner Ehefrau und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhält-nis bestünde und diese Angelegenheit daher zunächst zwischen diesen geklärt werden müsse. Deshalb sei ihr die Kündigung erst mit Überga-be durch ihren Ehemann am 01.02.2008 zugegangen, so die Klägerin.
Der Ehemann sei nicht ihr Empfangsbote und sie habe ihn auch nicht ermächtigt, für sie Willenserklärungen in Empfang zu nehmen.
Das BAG hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 29.02.2008 und nicht erst mit Ablauf des 31.03.2008 aufgelöst worden ist. Die Kündigung des Arbeitgebers sei noch am 31.01.2008 zugegangen, nicht erst mit Über-gabe des Schreibens durch ihren Ehemann am 01.02.2008.
Das BAG geht hier davon aus, daß der Ehemann als Empfangsbote der Klägerin empfangsberechtigt gewesen ist und in einer gemeinsamen Ehewohnung lebende Ehegatten grundsätzlich füreinander als Empfangs-boten angesehen würden. Daher sei die Kündigung vom 31.01.2008 an diesem Tag in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungs-gewalt des Ehemanns der Klägerin gelangt.
Die Erklärung des Ehemannes sei auch nicht als ausdrückliche Ableh-nung der Weitergabe des Schreibens an seine Ehefrau zu verstehen. Er habe eine solche Ablehnung nicht deutlich genug zum Ausdruck ge-bracht. Der Ehemann habe den Mitarbeiter des Arbeitgebers weder auf-gefordert, das Kündigungsschreiben wieder mitzunehmen, noch erklärt, dass er dieses Schreiben an die Klägerin nicht weiterleiten werde.
Ohne eine solche Erklärung des Ehemannes der Klägerin durfte nach Ansicht des BAG der Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass die Kün-digung an die Klägerin noch am 31.01.2008 weitergeleitet würde.
Die Klägerin hat auch ohne Erfolg geltend gemacht, dass die Kündi-gung ihrem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und da-mit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden ist.
Nach Auffassung des BAG gelangt eine Willenserklärung grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Adressaten, wenn sie dem Ehemann als Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Eine Ent-gegennahme der Willenserklärung durch den Ehegatten in der Wohnung sei nicht erforderlich.
Für Fragen und Probleme rund um den Erhalt einer Kündigung wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Elke Hebenstreit, Fachanwältin für Arbeitsrecht, die Ihnen jederzeit gern behilflich ist.
Was tun, wenn der Schuldner insolvent ist?
Eine viel zu selten gesehene Möglichkeit, doch noch die berechtigte Forderung durchzusetzen, eröffnet das Anfechtungsgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Nach § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (gemäß § 138 InsO, z. B. Ehefrau) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Gemäß § 4 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
Sachverhalt:
Der Gläubiger hatte einen titulierten Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 € gegen den Schuldner. Eine Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid schlug fehl, da der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Gläubiger brachte in Erfahrung, dass der Schuldner nach Erlass des Vollstreckungsbescheides auf seine Ehefrau notariell seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen hatte.
Daraufhin hat der Gläubiger die Ehefrau des Schuldners im Wege der Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG in Anspruch genommen. Der Gläubiger (Kläger) hat beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners (Beklagte) verurteilt wird, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 17.000,00 € nebst Zinsen aufgrund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch bezeichnete Grundstück (genaue Bezeichnung) zu dulden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils durch den Schuldner auf die Beklagte gemäß §§ 1, 2, 4, 11 und 13 AnfG anfechten könne. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genüge es, dass diese ohne Rechtspflicht erfolgt sei und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt sei. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die Ehefrau des Schuldners die Zwangsvollstreckung in den auf sie übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück dulden müsse.
Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts hat der Kläger eine Zwangssicherungshypothek über die Forderungssumme nebst Zinsen und Kosten in das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks eintragen lassen.
Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat die Ehefrau des Schuldners die Forderung des Gläubigers beglichen.
So hat der Gläubiger seine bereits verloren geglaubte Forderung in voller Höhe durchsetzen können.
wichtig: Bei einer Klage nach dem Anfechtungsgesetz sind die unterschiedlichen Fristen, innerhalb derer die Anfechtung gerichtlich geltend zu machen ist, zu beachten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Risikoaufklärung über Tauschrisiko bei Augenlaser-OP
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.08.2009, AZ 5 U 47/09
Fall:
65 jährige Patientin, auf dem rechten Auge weitgehend erblindet, lässt am linken nahezu gesunden Auge (0,8 p) eine Laser-OP vornehmen. Durch fehlerhaft durchgeführte OP verliert sie auf dem operierten Auge ebenfalls fast völlig ihre Sehkraft (0,2p).
Die Zahl der Laser- Operationen zur Behebung von Fehlsichtigkeit steigt zunehmend. Das OLG Köln hat sich mit den Anforderungen der ordnungsgemäßen Selbstbestimmungsaufklärung bei einem solchen nur relativ indizierten Eingriff auseinandergesetzt.
Grundsätzlich ist ein Patient umso ausführlicher aufzuklären, je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist. Bei kosmetischen Operationen werden daher aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit besonders strenge Anforderungen gestellt.
Ähnlich hoch sind die Anforderungen an die Aufklärung im Fall medizinisch lediglich relativ indizierter Eingriffe, bei denen die Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit geeignet, aber nicht notwendig ist.
Die Risiken einer Laser- OP werden durch Werbung und Berichterstattung vielfach verharmlost.
Nach der Rechtsprechung sind an den aufklärenden Arzt sehr strenge Anforderungen bezüglich der Aufklärungspflicht zu stellen. Besteht eine ernsthafte Alternative darin, den Eingriff zu unterlassen, z.B. durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen, ist der Arzt zu einer besonders eingehenden Darstellung der Risiken der Laser-OP verpflichtet und muss auf die Alternativbehandlungsmöglichkeiten hinweisen, insbesondere, bei - wie vorliegend- nahezu vollständiger Erblindung des anderen Auges.
Wegen unzureichender Risikoaufklärung und fehlender Erläuterung der Alternativbehandlung ist nach Ansicht des OLG Köln Schmerzensgeld von 40.000 € durchaus gerechtfertigt.

